Preise:

 

Eine der meist gestellten Fragen überhaupt, ist die des Preises.

 

Ich mache keine Unterschiede zwischen der Art der Veranstaltung. Ob Hochzeit, Geburtstag,

öffentliche Veranstaltung oder Firmenevent.

Dieses spielt bei mir in der preislichen Kalkulation keine Rolle.

 

 

Um Ihnen vorab ein Angebot zu erstellen brauche ich folgende Information von Ihnen:

  • Art des Events

  • Beginn und Wunschdauer der Musik
  • Zu beschallende Gästeanzahl

  • Wahl der Technikgröße

  • Ort der Veranstaltung (Entfernung)

  • Findet die Feier Indoor oder Outdoor statt

  • Extrawünsche (weitere Technik)

 

Für die erste Anfrage nutzen Sie am besten das Kontaktformular, um Ihnen ein möglichst genaues

Angebot von mir zukommen zulassen.

 

Zudem gibt es noch verschiedene Ton- und Licht-Technik, aus denen Sie Ihre ganz persönlichen Favoriten wählen können.

 

Gerne berate ich Sie auch persönlich und erstelle Ihnen dann ein Angebot.

 

 

Keine Extrakosten

Bei einem vereinbarten Pauschalpreis werden keine weiteren EXTRAKOSTEN auf sie zukommen.

 

 

Open-End Option inklusive

 

Natürlich mache ich am Abend Ihrer Feier nach Ende des gebuchten Zeitpaketes nicht einfach die Musik aus, sondern falls die Stimmung gerade ihren Höhepunkt erreicht und Sie es wünschen, gehen wir gerne in die Verlängerung.

 

 

Am Ende der Veranstaltung erhalten Sie natürlich eine Rechnung.

 

Gemäß § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese folglich auch nicht aus.

 

Ich bin mit dem VR-Ö Vertrag Gema lizenziert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

 

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
1.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
2.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.