Preise:

 

Bei meiner Preiskalkulation für DJ-Dienstleistungen orientiere ich mich an verschiedenen Faktoren, um sicherzustellen, dass meine Kunden faire und transparente Preise erhalten. Zu den Faktoren, die in die Kalkulation einfließen, gehören die Dauer der Veranstaltung, die Anzahl der erwarteten Gäste, der Ort der Veranstaltung und eventuelle zusätzliche Dienstleistungen wie Beleuchtung und Technik.

 

Ich stelle sicher, dass mein Preis für alle Arten von Veranstaltungen – sei es eine Hochzeit, ein Geburtstag, eine öffentliche Veranstaltung oder ein Firmenevent – angemessen ist und den Wert meiner Dienstleistung widerspiegelt. Meine Kunden können sich darauf verlassen, dass ich keine Unterschiede in der Preiskalkulation aufgrund der Art der Veranstaltung mache. Mein Ziel ist es, hochwertige DJ-Unterhaltung zu einem fairen Preis anzubieten, um sicherzustellen, dass Ihre Veranstaltung ein voller Erfolg wird.

 

Für ein maßgeschneidertes Angebot und weitere Details zur Preiskalkulation stehe ich gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich einfach, und wir können gemeinsam die Details Ihrer Veranstaltung besprechen und ein Angebot erstellen, das Ihren Bedürfnissen und Ihrem Budget entspricht. 

 

Um Ihnen vorab ein Angebot zu erstellen brauche ich folgende Information von Ihnen:

 

  • Art des Events

  • Beginn und Wunschdauer der Musik
  • Zu beschallende Gästeanzahl

  • Wahl der Technikgröße

  • Ort der Veranstaltung (Entfernung)

  • Findet die Feier Indoor oder Outdoor statt

  • Extrawünsche (weitere Technik)

 

Für die erste Anfrage nutzen Sie am besten das Kontaktformular, um Ihnen ein möglichst genaues

Angebot von mir zukommen zulassen.

 

Zudem gibt es noch verschiedene Ton- und Licht-Technik, aus denen Sie Ihre ganz persönlichen Favoriten wählen können.

 

Gerne berate ich Sie auch persönlich und erstelle Ihnen dann ein Angebot.

 

 

Keine Extrakosten

ich möchte Ihnen versichern, dass unser vereinbarter Pauschalpreis alle gebuchten Leistungen umfasst, ohne dass Ihnen zusätzliche Kosten entstehen werden. Ihre Zufriedenheit steht für mich an erster Stelle, und ich möchte sicherstellen, dass Sie sich voll und ganz auf Ihr Event konzentrieren können, ohne sich Sorgen um unerwartete Ausgaben machen zu müssen.

 

 

Open-End Option

 

Ihr besonderer Tag hat für mich höchste Priorität. Nach Ende des gebuchten Zeitpakets werde ich keineswegs einfach die Musik ausstellen. Sollte die Stimmung ihren Höhepunkt erreichen und Sie den Wunsch verspüren, die Feier in vollen Zügen zu genießen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, um die Party zu verlängern. Ihr Vergnügen und Ihre Zufriedenheit sind mein Ziel, und ich werde alles tun, um sicherzustellen, dass Ihr Event ein voller Erfolg wird.

 

Am Ende der Veranstaltung erhalten Sie natürlich eine Rechnung.

 

Gemäß § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese folglich auch nicht aus.

 

Ich bin mit dem VR-Ö Vertrag Gema lizenziert.

 

 

 

 

 

 

 

 

Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
1.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;
2.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.
Quelle: Bundesministerium für Justiz - https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html